Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für Stabsoffiziere
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 165/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2003Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die schriftliche Prüfung umfaßt
Taktik einschließlich Versorgung,
Dienst- und Besoldungsrecht sowie militärisches Personalwesen,
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung ist in Form von sechs Klausurarbeiten abzuhalten; ihre Dauer ist mit jeweils zwei Stunden zu bemessen. Dabei sind je zwei Aufgaben aus den im Abs. 1 Z 1 und 2 sowie je eine Aufgabe aus den im Abs. 1 Z 3 und 4 angeführten Gegenständen zu lösen.Die schriftliche Prüfung ist in Form von sechs Klausurarbeiten abzuhalten; ihre Dauer ist mit jeweils zwei Stunden zu bemessen. Dabei sind je zwei Aufgaben aus den im Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie je eine Aufgabe aus den im Absatz eins, Ziffer 3 und 4 angeführten Gegenständen zu lösen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12098282
Alte Dokumentnummer
N61978110770