Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Dienstes (fachlicher Dienst) im Bundesdenkmalamt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 478/1978Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die den Beamten und Vertragsbediensteten des höheren Dienstes (fachlicher Dienst) im Bundesdenkmalamt gebührende Aufwandsentschädigung für den Mehraufwand, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, wird pauschaliert.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12098358
alte Dokumentnummer
N61978160490