Kurztitel
5. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/2018Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2018,
Beachte
Dem § 2 ist hinsichtlich der Einreihungen in die Lehrverpflichtungsgruppe VI durch die Verordnung BGBl. Nr. 359/1986 derogiert worden.Dem Paragraph 2, ist hinsichtlich der Einreihungen in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch sechs durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1986, derogiert worden.
Text
§ 2.Paragraph 2,
Soweit die Unterrichtsgegenstände an der Forstfachschule nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfaßt sind, werden sie in die Lehrverpflichtungsgruppe II bis VI wie folgt eingereiht: Soweit die Unterrichtsgegenstände an der Forstfachschule nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfaßt sind, werden sie in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei bis römisch sechs wie folgt eingereiht:
Lehrverpflichtungsgruppe IILehrverpflichtungsgruppe römisch zwei
Rechnen an der Forstfachschule
Lehrverpflichtungsgruppe IIILehrverpflichtungsgruppe römisch drei
Deutsche Sprache und Schriftverkehr an der Forstfachschule
Politische Bildung an der Forstfachschule
Meßkunde und Holzverwertung an der Forstfachschule
Forstnutzung an der Forstfachschule
Forsttechnik und Baukunde an der Forstfachschule
Gesetzeskunde an der Forstfachschule
Lehrverpflichtungsgruppe VILehrverpflichtungsgruppe römisch sechs
Praktischer Unterricht in den Fachgegenständen Waldbau, Forsttechnik und Baukunde, Arbeitstechnik, Meßkunde und Holzverwertung, Forstschutz, Wildkunde und Jagdbetrieb