Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.05.1978 bis 30.11.1999 — BGBl. Nr. 203/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.05.197830.11.1999 BGBl. Nr. 203/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.05.1978BGBl. Nr. 203/1978

Außerkrafttretensdatum

30.11.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/1999

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausschließung von der Grundausbildung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Ein Beamter ist von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen angenommen werden muß, daß er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung über die Ausschließung aus einer Grundausbildung obliegt jener Behörde, die für die Zuweisung (Zulassung) zuständig war. Vor der Entscheidung sind die mit der Ausbildung befaßten Lehrkräfte zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008433

Dokumentnummer

NOR12098295

Alte Dokumentnummer

N61978110910

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/203/P11/NOR12098295