Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 203/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/1999Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 des Justiz- oder Zollwachdienstes oder Wachebeamte von Gemeinden, die auf eine Planstelle des Gendarmerie- oder Sicherheitswachdienstes ernannt werden, haben an einem mindestens sechsmonatigen Ausbildungslehrgang teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung kann unterbleiben, wenn Beamte die Grundausbildung gemäß § 1 Z 1 erfolgreich abgeschlossen haben.Die Ausbildung kann unterbleiben, wenn Beamte die Grundausbildung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, erfolgreich abgeschlossen haben.
(3)Absatz 3,Wachebeamte können ohne vorhergehenden Ausbildungslehrgang der praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) zugeführt werden, wenn sie in einem anderen Dienstverhältnis bei einer Bundespolizeidirektion oder einem Landesgendarmeriekommando eine Ausbildung, die dem Ausbildungslehrgang für Wachebeamte entspricht, erfolgreich abgeschlossen haben.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12098299
Alte Dokumentnummer
N61978110950