Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 203/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/1999Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte und Kriminalbeamte
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte und für Kriminalbeamte hat höchstens zwölf Monate zu dauern. Sie kann neben einem Ausbildungslehrgang auch eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und Selbststudium umfassen.
(2)Absatz 2,Für weibliche Beamte im Kriminaldienst, die die Grundausbildung gemäß § 14 erfolgreich absolviert haben, hat die Auswahlprüfung für die Grundausbildung für Kriminalbeamte zu entfallen.Für weibliche Beamte im Kriminaldienst, die die Grundausbildung gemäß Paragraph 14, erfolgreich absolviert haben, hat die Auswahlprüfung für die Grundausbildung für Kriminalbeamte zu entfallen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12098300
Alte Dokumentnummer
N61978110960