Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.05.1978 bis 30.11.1999 — BGBl. Nr. 203/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.05.197830.11.1999 BGBl. Nr. 203/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.05.1978BGBl. Nr. 203/1978

Außerkrafttretensdatum

30.11.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/1999

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Für Wachebeamte hat im Rahmen der Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte die Auswahlprüfung (Paragraph 7,) sowie ein Teil der Ausbildung zu entfallen, wenn sie den erfolgreichen Abschluß einer in der Folge aufgezählten Sonderausbildungen nachzuweisen vermögen und ihre Verwendung als dienstführender Wachebeamter auf diese Sonderverwendung beschränkt bleibt:

               Verwendung                  Nachweis

1. Fernmeldemechaniker, Kraftfahr-  Zeugnis über die Prüfung für

   zeugmechaniker, Waffenmeister:   Unteroffiziere des technischen

                                    Dienstes oder Zeugnis über die

                                    abgelegte Meisterprüfung in den

                                    betreffenden Gewerben

2. Luftfahrzeugwarte:               Luftfahrzeugwartschein I. Klas-

                                    se (§ 147 Luftfahrt-Personal-

                                    verordnung, BGBl. Nr. 219/1958)

3. Flugsicherungshilfsorgane:       Ermächtigungsschein des Bundes-

                                    amtes für Zivilluftfahrt (§ 120

                                    Luftfahrtgesetz, BGBl.

                                    Nr. 253/1957)

4. Hubschrauberführer:              Privat-Hubschrauberpilotenschein

                                    (§ 65 Zivilluftfahrt-Personal-

                                    verordnung, BGBl. Nr. 219/1958)

5. Sportlehrer:                     Zeugnis als staatlich geprüfter

                                    Sportlehrer mit dem Spezialfach

                                    Leibesübungen an Schulen

6. Alpines Lehrpersonal:            Zeugnis als staatlich geprüfter

                                    Schilehrer und Diplom als Gen-

                                    darmeriebergführer

7. Sanitäter:                       Zeugnis über die Prüfung für

                                    Unteroffiziere des Sanitäts-

                                    dienstes.

  1. Absatz 2,Dienstführende Wachebeamte in Sonderverwendung, die eine außerhalb ihrer Sonderverwendung liegende Funktion anstreben, haben einen Ergänzungslehrgang zu besuchen, der nach einem Lehrplan zu führen ist, der die in der Anlage 4 angeführten Gegenstände und eine viermonatige Ausbildungsdauer mit abschließender Ergänzungsprüfung zu enthalten hat. Die Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7 finden Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008433

Dokumentnummer

NOR12098301

Alte Dokumentnummer

N61978110970

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/203/P17/NOR12098301