Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 203/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/1999Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienstprüfungen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der Abschluß der Grundausbildungen ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfungen nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Die Dienstprüfungen sind schriftlich (Klausurarbeiten) und mündlich abzulegen.
(3)Absatz 3,Die Beamten sind von Amts wegen zu den Dienstprüfungen zuzuweisen. Voraussetzung für die Zuweisung ist der positive Abschluß in jenen Lehrgegenständen, die nicht verbindliche Übungen, Freigegenstände oder Prüfungsgegenstände sind.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse, Zuweisungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12100991
Alte Dokumentnummer
N61984119240