Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.05.1978 bis 30.11.1999 — BGBl. Nr. 203/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.05.197830.11.1999 BGBl. Nr. 203/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1978BGBl. Nr. 203/1978

Außerkrafttretensdatum

30.11.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/1999

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Grundausbildungslehrgänge

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für die im Paragraph eins, angeführten Grundausbildungen sind Ausbildungslehrgänge einzurichten.
  2. Absatz 2,Für die Grundausbildung im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, sind vom Bundesminister für Inneres bei den Landesgendarmeriekommanden und bei jenen Bundespolizeidirektionen, bei denen Schulabteilungen bestehen, Ausbildungslehrgänge einzurichten.
  3. Absatz 3,Für die Grundausbildung im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, sind vom Bundesminister für Inneres nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes bei der Gendarmeriezentralschule Mödling für den Gendarmeriedienst und bei der Bundespolizeidirektion Wien für den Sicherheitswachdienst und für Kriminalbeamte Ausbildungslehrgänge einzurichten.
  4. Absatz 4,Für die Grundausbildung im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 3, sind vom Bundesminister für Inneres nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes bei der Gendarmeriezentralschule oder bei einem Landesgendarmeriekommando oder einer Bundespolizeidirektion gemeinsame Ausbildungslehrgänge einzurichten.
  5. Absatz 5,Sofern es organisatorische Gründe verlangen, können Ausbildungslehrgänge gemäß Absatz 2 und 3 oder Teile derselben auch bei anderen Bundespolizeidirektionen oder Landesgendarmeriekommanden (Gendarmeriezentralschule) eingerichtet werden.
  6. Absatz 6,Entfällt ein Teil der Grundausbildung infolge Einsatzes der Lehrgangsteilnehmer im Sicherheitsdienst, so ist, wenn dies zur Erreichung des Lehrzieles notwendig erscheint, die Grundausbildung um die versäumte Ausbildungszeit zu verlängern.
  7. Absatz 7,Ausbildungslehrgänge mit mehr als 30 Teilnehmern sind in Parallelklassen durchzuführen. Von dieser Bestimmung darf nur aus zwingenden organisatorischen Gründen abgegangen werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008433

Dokumentnummer

NOR12098286

Alte Dokumentnummer

N61978110820

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/203/P2/NOR12098286