Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 203/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/1999Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienstprüfung für die Grundausbildung der Wachebeamten
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Dienstprüfung ist am Ende der Grundausbildung in den in der Anlage 1 angeführten Prüfungsgegenständen abzulegen.
(2)Absatz 2,Die Dienstprüfung kann in Form von zwei Teilprüfungen abgenommen werden, wenn die Grundausbildung aus einer Verbindung verschiedener Ausbildungsarten besteht.
(3)Absatz 3,Die erste Teilprüfung ist am Ende des Ausbildungslehrganges, die zweite Teilprüfung am Ende der praktischen Verwendung in jenen Prüfungsgegenständen abzulegen, die Gegenstand des betreffenden Teiles der Ausbildung waren.
(4)Absatz 4,Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann bestimmen, daß sich die Dienstprüfung nicht auf die Lehrgegenstände erstreckt, deren Kenntnis in dem bei der Dienstprüfung für Wachebeamte geforderten Umfang durch den erfolgreichen Abschluß der in § 15 Abs. 3 genannten Ausbildung erbracht wird.Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann bestimmen, daß sich die Dienstprüfung nicht auf die Lehrgegenstände erstreckt, deren Kenntnis in dem bei der Dienstprüfung für Wachebeamte geforderten Umfang durch den erfolgreichen Abschluß der in Paragraph 15, Absatz 3, genannten Ausbildung erbracht wird.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12098304
Alte Dokumentnummer
N61978111000