Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.05.1978 bis 30.11.1999 — BGBl. Nr. 203/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.05.197830.11.1999 BGBl. Nr. 203/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.05.1978BGBl. Nr. 203/1978

Außerkrafttretensdatum

30.11.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/1999

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstprüfung für die Grundausbildung der Wachebeamten

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Dienstprüfung ist am Ende der Grundausbildung in den in der Anlage 1 angeführten Prüfungsgegenständen abzulegen.
  2. Absatz 2,Die Dienstprüfung kann in Form von zwei Teilprüfungen abgenommen werden, wenn die Grundausbildung aus einer Verbindung verschiedener Ausbildungsarten besteht.
  3. Absatz 3,Die erste Teilprüfung ist am Ende des Ausbildungslehrganges, die zweite Teilprüfung am Ende der praktischen Verwendung in jenen Prüfungsgegenständen abzulegen, die Gegenstand des betreffenden Teiles der Ausbildung waren.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann bestimmen, daß sich die Dienstprüfung nicht auf die Lehrgegenstände erstreckt, deren Kenntnis in dem bei der Dienstprüfung für Wachebeamte geforderten Umfang durch den erfolgreichen Abschluß der in Paragraph 15, Absatz 3, genannten Ausbildung erbracht wird.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008433

Dokumentnummer

NOR12098304

Alte Dokumentnummer

N61978111000

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/203/P20/NOR12098304