Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 203/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/1999Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Leitung der Grundausbildungslehrgänge
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge für Wachebeamte obliegt jener Dienstbehörde, bei der die Schulabteilung eingerichtet ist.
(2)Absatz 2,Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge für dienstführende Wachebeamte und für Kriminalbeamte obliegt
für den Gendarmeriedienst dem Kommandanten der Gendarmeriezentralschule Mödling,
für den Sicherheitswachdienst dem vom Bundesminister für Inneres bestellten Lehrgangsleiter und
für Kriminalbeamte dem vom Bundesminister für Inneres bestellten Lehrgangsleiter.
(3)Absatz 3,Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge für die Verwendungsgruppe W 1 obliegt dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12098287
Alte Dokumentnummer
N61978110830