Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 203/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/1999Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Gestaltung des Unterrichts
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Bei der Ausbildung sind folgende Grundsätze zu beachten:
Der Lehrstoff ist dem Stand der Wissenschaft und den Erfordernissen des Sicherheitsdienstes entsprechend zu vermitteln;
der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten;
die Lehrgangsteilnehmer sind zu Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung hat praktische Übungen und Exkursionen zu enthalten. Die Körperausbildung hat dem Ziel zu dienen, dem Beamten die für den Exekutivdienst notwendige Ausdauer, Beweglichkeit und Kraft zu vermitteln.
(3)Absatz 3,Die Schulung am Arbeitsplatz hat der Einführung in die Obliegenheiten der späteren Verwendung zu dienen.
(4)Absatz 4,Die erforderlichen Lernbehelfe sind den Teilnehmern beizustellen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12098292
Alte Dokumentnummer
N61978110880