Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.05.1978 bis 30.11.1999 — BGBl. Nr. 203/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.05.197830.11.1999 BGBl. Nr. 203/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.05.1978BGBl. Nr. 203/1978

Außerkrafttretensdatum

30.11.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/1999

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Gestaltung des Unterrichts

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Bei der Ausbildung sind folgende Grundsätze zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Der Lehrstoff ist dem Stand der Wissenschaft und den Erfordernissen des Sicherheitsdienstes entsprechend zu vermitteln;
    2. Ziffer 2
      der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten;
    3. Ziffer 3
      die Lehrgangsteilnehmer sind zu Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung hat praktische Übungen und Exkursionen zu enthalten. Die Körperausbildung hat dem Ziel zu dienen, dem Beamten die für den Exekutivdienst notwendige Ausdauer, Beweglichkeit und Kraft zu vermitteln.
  3. Absatz 3,Die Schulung am Arbeitsplatz hat der Einführung in die Obliegenheiten der späteren Verwendung zu dienen.
  4. Absatz 4,Die erforderlichen Lernbehelfe sind den Teilnehmern beizustellen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008433

Dokumentnummer

NOR12098292

Alte Dokumentnummer

N61978110880

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/203/P8/NOR12098292