Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1978Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 52 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz über Beamte aus den Planstellenbereichen des Bundesministeriums für Verkehr und der Post- und Telegraphenverwaltung verhängt worden sind, sind für „Freiwillige Aufwendungen für Freizeit- und Erholungseinrichtungen sowie für Zuwendungen und Kostenersätze sozialer Art zu Gunsten von Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung“ zu verwenden.Geldstrafen und Geldbußen, die nach Paragraph 52, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz über Beamte aus den Planstellenbereichen des Bundesministeriums für Verkehr und der Post- und Telegraphenverwaltung verhängt worden sind, sind für „Freiwillige Aufwendungen für Freizeit- und Erholungseinrichtungen sowie für Zuwendungen und Kostenersätze sozialer Art zu Gunsten von Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung“ zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2016
Dokumentnummer
NOR12098343
Alte Dokumentnummer
N61978159310