Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMUKS
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 321/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 1.Paragraph eins,
Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 92 Abs. 1 BDG, BGBl. Nr. 333/1979 über Bundeslehrer und Bundeserzieher aus dem Bereich des Zentralausschusses für die Bundeslehrer an allgemeinbildenden Schulen und Bildungsanstalten sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, verhängt worden sind, hat die Bundesministerin für Bildung nach Anhörung dieses Zentralausschusses zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Bundeslehrer und Bundeserzieher aus diesem Zentralausschußbereich unverschuldet geraten sind. Geldstrafen und Geldbußen, die nach Paragraph 92, Absatz eins, BDG, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, über Bundeslehrer und Bundeserzieher aus dem Bereich des Zentralausschusses für die Bundeslehrer an allgemeinbildenden Schulen und Bildungsanstalten sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, verhängt worden sind, hat die Bundesministerin für Bildung nach Anhörung dieses Zentralausschusses zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Bundeslehrer und Bundeserzieher aus diesem Zentralausschußbereich unverschuldet geraten sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2017
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Dokumentnummer
NOR40192124