Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMUKS
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 321/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 3.Paragraph 3,
Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 92 Abs. 1 BDG, BGBl. Nr. 333/1979 über Beamte aus dem Bereich des Zentralausschusses für die beim Bundesministerium für Bildung und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher, verhängt worden sind, hat die Bundesministerin für Bildung nach Anhörung dieses Zentralausschusses zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte aus diesem Zentralausschußbereich unverschuldet geraten sind. Geldstrafen und Geldbußen, die nach Paragraph 92, Absatz eins, BDG, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, über Beamte aus dem Bereich des Zentralausschusses für die beim Bundesministerium für Bildung und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher, verhängt worden sind, hat die Bundesministerin für Bildung nach Anhörung dieses Zentralausschusses zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte aus diesem Zentralausschußbereich unverschuldet geraten sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2017
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Dokumentnummer
NOR40192126