Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1980 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 512/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.198031.12.1994 BGBl. Nr. 512/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 512/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Verwendungserfordernis

Paragraph 10,

Das in der Anlage 1 Ziffer 3 Punkt eins, Litera a, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Erfordernis einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, wird ersetzt

  1. Ziffer eins
    in der Arbeitsmarktverwaltung durch eine vierjährige Verwendung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres und nach der Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes, davon mindestens zwei Jahre im Bundesdienst;
  2. Ziffer 2
    in der Arbeitsinspektion durch
    1. Litera a
      die abgeschlossene Ausbildung zum Werkmeister oder
    2. Litera b
      eine vierjährige Verwendung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres und nach der Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes, davon mindestens zwei Jahre im Bundesdienst.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008439

Dokumentnummer

NOR12099035

Alte Dokumentnummer

N61979113860

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/512/P10/NOR12099035