Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 512/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Verwendungserfordernis
§ 10.Paragraph 10,
Das in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Erfordernis einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, wird ersetzt Das in der Anlage 1 Ziffer 3 Punkt eins, Litera a, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Erfordernis einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, wird ersetzt
in der Arbeitsmarktverwaltung durch eine vierjährige Verwendung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres und nach der Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes, davon mindestens zwei Jahre im Bundesdienst;
in der Arbeitsinspektion durch
die abgeschlossene Ausbildung zum Werkmeister oder
eine vierjährige Verwendung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres und nach der Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes, davon mindestens zwei Jahre im Bundesdienst.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12099035
Alte Dokumentnummer
N61979113860