Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1991 bis 31.08.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.199131.08.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/1999
§ 301.01.198031.12.1990 BGBl. Nr. 512/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/1999

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ausbildungslehrgänge werden für nachstehende Gegenstände eingerichtet:

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1. a) Grundzüge der Österreichi-

       schen Verfassung und

       der Behördenorganisation

    b) Grundzüge des Dienst- und

       Besoldungsrechtes (ein-

       schließlich des Personal-   für alle Verwendungen

       vertretungsrechtes) der

       Bundesbediensteten

    c) Grundzüge der Haushalts-

       vorschriften des Bundes

2. Gesprächs- und Kundendienst-

    verhalten

---------------------------------------------------------------------

3. Aufgaben und Methoden im

    Arbeitsmarktservice (ein-

    schließlich Anwendung der

    EDV) und Grundzüge der

    Arbeitsmarktpolitik            für den Dienst in der Arbeits-

                                   marktverwaltung

4. Leistungsrecht der Arbeits-

    marktverwaltung und Grund-

    züge des Verfahrensrechtes

---------------------------------------------------------------------

5. Grundzüge des Versorgungs-

    wesens

6. Behinderteneinstellung         für den Dienst im Versorgungs-

7. Grundzüge der Sozial-          und Behindertenwesen

    beratung und des Verfah-

    rensrechtes

---------------------------------------------------------------------

8. Aufgaben, Organisation und

    Verfahren der Arbeitsin-

    spektion

9. Technischer und arbeits-       für den Dienst in der Arbeits-

    hygienischer Arbeitnehmer-     inspektion

    schutz

10. Verwendungsschutz

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  1. Absatz 2,Die Ausbildungslehrgänge sind zentral beim Bundesministerium für soziale Verwaltung einzurichten; aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit kann die Durchführung eines Ausbildungslehrganges ganz oder teilweise einer Dienstbehörde des Ressorts übertragen werden.
  2. Absatz 3,Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge hat in zwei oder mehreren Teilen zu erfolgen, wobei der letzte Teil in Form eines Wiederholungslehrganges zu führen ist.
  3. Absatz 4,Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zu widerrufen.

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008439

Dokumentnummer

NOR12104902

Alte Dokumentnummer

N6199013478J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/512/P3/NOR12104902