Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 512/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/1999Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 1999,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Ausbildungslehrgänge werden für nachstehende Gegenstände eingerichtet:
---------------------------------------------------------------------
1. a) Grundzüge der Österreichi-
schen Verfassung und
der Behördenorganisation
b) Grundzüge des Dienst- und
Besoldungsrechtes (ein-
schließlich des Personal- für alle Verwendungen
vertretungsrechtes) der
Bundesbediensteten
c) Grundzüge der Haushalts-
vorschriften des Bundes
2. Gesprächs- und Kundendienst-
verhalten
---------------------------------------------------------------------
3. Aufgaben und Methoden im
Arbeitsmarktservice (ein-
schließlich Anwendung der
EDV) und Grundzüge der
Arbeitsmarktpolitik für den Dienst in der Arbeits-
marktverwaltung
4. Leistungsrecht der Arbeits-
marktverwaltung und Grund-
züge des Verfahrensrechtes
---------------------------------------------------------------------
5. Grundzüge des Versorgungs-
wesens
6. Behinderteneinstellung für den Dienst im Versorgungs-
7. Grundzüge der Sozial- und Behindertenwesen
beratung und des Verfah-
rensrechtes
---------------------------------------------------------------------
8. Aufgaben, Organisation und
Verfahren der Arbeitsin-
spektion
9. Technischer und arbeits- für den Dienst in der Arbeits-
hygienischer Arbeitnehmer- inspektion
schutz
10. Verwendungsschutz
---------------------------------------------------------------------
(2)Absatz 2,Die Ausbildungslehrgänge sind zentral beim Bundesministerium für soziale Verwaltung einzurichten; aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit kann die Durchführung eines Ausbildungslehrganges ganz oder teilweise einer Dienstbehörde des Ressorts übertragen werden.
(3)Absatz 3,Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge hat in zwei oder mehreren Teilen zu erfolgen, wobei der letzte Teil in Form eines Wiederholungslehrganges zu führen ist.
(4)Absatz 4,Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zu widerrufen.