Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsbescheinigung - Anspruch auf Arbeitslosengeld
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 11/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 301/1996Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 301/1996
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Artikel IArtikel römisch eins
§ 1. Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, auf die der Anspruch auf Arbeitslosengeld gestützt wird, hat der Arbeitslose eine Bestätigung des Arbeitgebers beizubringen. Diese Bestätigung hat zu enthalten: Paragraph eins, Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, auf die der Anspruch auf Arbeitslosengeld gestützt wird, hat der Arbeitslose eine Bestätigung des Arbeitgebers beizubringen. Diese Bestätigung hat zu enthalten:
den Familien- und Vornamen des Arbeitnehmers, seine Wohnungsanschrift, seine Versicherungsnummer und die Staatsbürgerschaft;
die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers (Tag des Beginnes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses);
die Art der Verwendung des Arbeitnehmers;
Unterbrechungen der voll entlohnten Beschäftigung durch Krankheit, Kurzarbeit oder Aussetzen;
die Zeit eines Karenzurlaubes;
die vorgeschriebene bzw. vereinbarte Lehrzeit;
die Angabe, ob der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber in einem Verwandtschaftsverhältnis steht oder mit ihm durch Ehe verbunden ist;
ob im Betrieb die Fünftage- oder die Sechstagewoche eingeführt ist;
den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, bei welchem der Arbeitnehmer versichert war;
die Höhe des Bruttoverdienstes während der letzten 26 Kalenderwochen (182 Kalendertage) bzw. bei monatlicher Auszahlung der letzten sechs Kalendermonate der tatsächlichen Beschäftigung einschließlich der auf die einzelnen Wochen (Tage bzw. Monate) entfallenden Anteile von Sonderzahlungen und allfälligen Sachbezügen.
die Art der Lösung des Arbeitsverhältnisses (durch Zeitablauf, durch Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer, im beiderseitigen Einverständnis, durch vorzeitigen Austritt, durch fristlose Entlassung oder kraft Gesetz);
ob und für welchen Zeitraum der Arbeitnehmer Kündigungsentschädigung erhielt bzw. ob die Kündigungsentschädigung nicht gezahlt wurde, weil der Anspruch strittig ist oder weil der Arbeitgeber insolvent ist; .
ob und für wieviele Werktage der Arbeitnehmer
Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung erhielt bzw. ob die Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung nicht gezahlt wurde, weil der Anspruch strittig ist oder weil der Arbeitgeber insolvent ist;
den Namen (Firma) des Arbeitgebers und den Standort des Betriebes.
Schlagworte
Familienname, Fünftagewoche
Dokumentnummer
NOR12099182
Alte Dokumentnummer
N6197917451L