Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsbescheinigung - Anspruch auf Arbeitslosengeld
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 11/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 301/1996Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 3. Die Arbeitsbescheinigung ist vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten zu fertigen. Zweitausfertigungen der Arbeitsbescheinigung sind als solche zu bezeichnen. Paragraph 3, Die Arbeitsbescheinigung ist vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten zu fertigen. Zweitausfertigungen der Arbeitsbescheinigung sind als solche zu bezeichnen.
Dokumentnummer
NOR12099184
Alte Dokumentnummer
N6197917453L