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Art. 2

Fassungen
ab 02.03.1980 — BGBl. Nr. 238/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute02.03.1980 BGBl. Nr. 238/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 144) über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1979,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

02.03.1980BGBl. Nr. 238/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 2

Ziffer eins Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, Verfahren anzuwenden, die wirksame Beratungen zwischen Vertretern der Regierung, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Hinblick auf die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Übereinkommens genannten Fragen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Internationalen Arbeitsorganisation sicherstellen.

Ziffer 2 Die Art und die Form der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Verfahren sind in jedem Land entsprechend den innerstaatlichen Gepflogenheiten und, soweit solche Verbände bestehen und solche Verfahren noch nicht eingeführt worden sind, nach Beratung mit den maßgebenden Verbänden festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008448

Dokumentnummer

NOR12099290

alte Dokumentnummer

N6197937127L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/238/A2/NOR12099290