Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 02.03.1980 — BGBl. Nr. 238/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute02.03.1980 BGBl. Nr. 238/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 144) über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1979,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

02.03.1980BGBl. Nr. 238/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 9

Ziffer eins Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

Ziffer 2 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008448

Dokumentnummer

NOR12099297

Alte Dokumentnummer

N6197937134L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/238/A9/NOR12099297