Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitslosenversicherung – Durchführung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 393/1979Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Abschnitt IAbschnitt römisch eins
(Zu Artikel 1 – Begriffsbestimmung)
1.Ziffer eins Die in dieser Vereinbarung verwendeten Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung wie im Abkommen.
2.Ziffer 2 Ein Berechtigter hat im Zweifel – etwa weil er in jedem Vertragsstaat eine Unterkunft hat – seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er bei natürlicher Betrachtungsweise seinen Lebensmittelpunkt hat.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016
Dokumentnummer
NOR12099303
Alte Dokumentnummer
N6197945040L