Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.10.1979 — BGBl. Nr. 393/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.10.1979 BGBl. Nr. 393/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeitslosenversicherung – Durchführung (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1979,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.10.1979BGBl. Nr. 393/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Abschnitt römisch zehn

Ziffer eins Die Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

Ziffer 2 Die Vertragsparteien werden Zweifelsfragen, die die Auslegung des Abkommens und der Vereinbarung betreffen, sofern über sie nicht zwischen den Trägern oder Verbindungsstellen Einigung erzielt wird, im gegenseitigen Einvernehmen zu klären suchen und über eine Änderung des Abkommens und der Vereinbarung verhandeln, wenn eine von ihnen dies wünscht.

Geschehen zu München am 2. August 1979 in zwei Urschriften.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016

Gesetzesnummer

10008450

Dokumentnummer

NOR12099312

Alte Dokumentnummer

N6197945049L