Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitslosenversicherung – Durchführung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 393/1979Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Abschnitt XAbschnitt römisch zehn
1.Ziffer eins Die Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
2.Ziffer 2 Die Vertragsparteien werden Zweifelsfragen, die die Auslegung des Abkommens und der Vereinbarung betreffen, sofern über sie nicht zwischen den Trägern oder Verbindungsstellen Einigung erzielt wird, im gegenseitigen Einvernehmen zu klären suchen und über eine Änderung des Abkommens und der Vereinbarung verhandeln, wenn eine von ihnen dies wünscht.
Geschehen zu München am 2. August 1979 in zwei Urschriften.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016
Dokumentnummer
NOR12099312
Alte Dokumentnummer
N6197945049L