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Art. 3

Fassungen
ab 01.10.1979 — BGBl. Nr. 393/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.10.1979 BGBl. Nr. 393/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeitslosenversicherung – Durchführung (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1979,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1979BGBl. Nr. 393/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Abschnitt römisch drei

(zu Artikel 8 – Sonderregelung für Grenzgänger)

Ziffer eins Für die Durchführung der Rechtsvorschriften über das Arbeitslosengeld nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dieses Arbeitsamt kann auf Antrag des Arbeitslosen ein anderes Arbeitsamt im selben Vertragsstaat für zuständig erklären.

Ziffer 2 Arbeitslose, die Arbeitslosengeld nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 in der Bundesrepublik Deutschland erhalten, sind Mitglieder der Krankenkasse, der sie im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung oder zuletzt vor diesem Zeitpunkt angehört haben. Arbeitslose, die Arbeitslosengeld nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 in Österreich erhalten, sind während des Leistungsbezuges bei der Gebietskrankenkasse versichert, in deren Bereich das Arbeitsamt seinen Sitz hat, von dem sie Arbeitslosengeld beziehen.

Ziffer 3 Sofern der Arbeitslose nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 seinen Anspruch in dem Vertragsstaat geltend gemacht hat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann er Leistungen im anderen Vertragsstaat nicht mehr beanspruchen.

Ziffer 4 Leistungen sind an Grenzgänger auf ein Konto bei einem Geldinstitut oder an eine Anschrift in dem Vertragsstaat zu überweisen oder zu übermitteln, in dem der Leistungsträger seinen Sitz hat.

Ziffer 5 Bevor ein Arbeitsamt Leistungen wegen Arbeitslosigkeit an einen arbeitslosen Grenzgänger bewilligt, der möglicherweise auch im anderen Vertragsstaat solche Leistungen beanspruchen kann, fragt es beim Arbeitsamt dieses Vertragsstaates an, ob der Arbeitslose dort solche Leistungen beantragt hat.

Anmerkung

Österreichisches Arbeitsamt jetzt Arbeitsmarktservice vgl. BGBl. Nr. 314/1994.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016

Gesetzesnummer

10008450

Dokumentnummer

NOR12099305

alte Dokumentnummer

N6197945042L