Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitslosenversicherung – Durchführung (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 516/1979Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 4
Der Pauschalbetrag nach Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens wird jährlich wie folgt überwiesen:
Eine Abschlagszahlung in der Höhe von 50 Prozent des Vorjahresbetrages wird bis Ende September des laufenden Jahres geleistet.
Die Schlußabrechnung erfolgt bis Ende September des folgenden Jahres. Innerhalb derselben Frist wird auch der Saldo überwiesen.
Die Pauschalbeträge für die Jahre 1977 und 1978 werden binnen zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Abkommens überwiesen, ebenso die Abschlagszahlung nach Absatz 1 Buchstabe a für das Jahr 1979.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016
Dokumentnummer
NOR12098786
Alte Dokumentnummer
N6197910221I