Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe B
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 9/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Anlage
Gegenstände gemäß § 6 Abs. 1 Z 2
automationsunterstützte Datenverarbeitung
AV-Medienkunde (audio-visuelle Medienkunde)
Buchdruck und Reproduktionsverfahren
chemische und chemisch-technische Einrichtungen und Verfahren
elektrische Energietechnik
elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik
Konservierung (Restaurierung, Präparation)1)
medizinisch-technische Einrichtungen und Verfahren 30 militärische Landesbeschreibung (einschließlich Kartenwesen) 31 Münzwesen
fachliche und verwaltungstechnische Musealangelegenheiten 33 Pflanzenbau und Pflanzenschutz
Personal-, Wirtschafts- und Sachverwaltung (unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung des Bediensteten) 35 pharmakologische und balneologische Untersuchungen 36 Physik
Raumforschung, Raumordnung und Raumplanung
Seilbahn- und Aufzugswesen, Förderungstechnik
technisches Versuchswesen
veterinärmedizinisch-technische Einrichtungen und Verfahren
Waffen- und Heeresmunitionswesen
Wasserbau und Wasserwirtschaft
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
Wildbach- und Lawinenverbauung
Anmerkungen:
Die Art der Objekte und der damit vorzunehmenden Maßnahmen sind von der Dienstbehörde anzugeben.
Für Verwendungen in Teilbereichen dieses Gegenstandes kann die Dienstbehörde ausschließlich bestimmte Teilgebiete des Gegenstandes vorschreiben, die allerdings besonders eingehend zu beherrschen sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Dokumentnummer
NOR40036483