Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe B
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 9/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:
Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten Verfahrensrecht 1: EGVG, AVG und Kanzleiordnung
| für alle Verwendungen |
Teil 2: VStG und VVG | für die Verwaltungsdienste und den bergbehördlichen Dienst |
Allgemeine Staatsverrechnung (allgemeine Verrechnungslehre; staatliches Rechnungs- und Kontrollwesen) Österreichische Staatsverrechnung (Verrechnung des Bundes; Grundzüge der Verrechnung der Länder und Gemeinden) Grundzüge des Finanzrechtes
| für den Rechnungsdienst |
Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung
| für den Rechnungsdienst und (in geringerem Umfang) für die Verwaltungsdienste, den Dienst mit audio-visuellen Medien und den statistischen Dienst |
Grundzüge der Staatsverrechnung und die wichtigsten Haushaltsvorschriften des Bundes
| für die Verwaltungsdienste |
| für die technischen Dienste und den bergbehördlichen Dienst |
| |
(1a)Absatz eins a,Der unter Abs. 1 Z 1 angeführte Gegenstand hat auch allgemeine Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Gemeinschaften (EG) zu umfassen.Der unter Absatz eins, Ziffer eins, angeführte Gegenstand hat auch allgemeine Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Gemeinschaften (EG) zu umfassen.
(2)Absatz 2,Das Zuweisungserfordernis zum Lehrgang erfüllen jene Bediensteten, die am Beginn des Lehrganges seit mindestens sechs Monaten in einer Verwendung stehen, für die der erfolgreiche Abschluß dieser Grundausbildung als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist.
(3)Absatz 3,Bedienstete der im Abs. 1 Z 7 angeführten Verwendungen haben am Ende des Lehrganges im Gegenstand „Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung“ eine einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeit obliegen dem Vortragenden dieses Gegenstandes.Bedienstete der im Absatz eins, Ziffer 7, angeführten Verwendungen haben am Ende des Lehrganges im Gegenstand „Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung“ eine einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeit obliegen dem Vortragenden dieses Gegenstandes.
(4)Absatz 4,Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände, Test, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Dokumentnummer
NOR40037811