Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
14.12.2002 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 449/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 214.12.200231.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 449/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 210.08.200213.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 223.12.198909.08.2002 § → § BGBl. Nr. 628/1989
§ 201.03.197922.12.1989 BGBl. Nr. 9/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe B

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.12.2002BGBl. I Nr. 449/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:

  1. Ziffer eins
    Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation
  2. Ziffer 2
    Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten
  3. Ziffer 3
    Verfahrensrecht
    1. Teil
      1: EGVG, AVG und Kanzleiordnung

für alle Verwendungen

Teil 2: VStG und VVG

für die Verwaltungsdienste und den bergbehördlichen Dienst

  1. Ziffer 4
    Allgemeine Staatsverrechnung (allgemeine Verrechnungslehre; staatliches Rechnungs- und Kontrollwesen)
  2. Ziffer 5
    Österreichische Staatsverrechnung (Verrechnung des Bundes; Grundzüge der Verrechnung der Länder und Gemeinden)
  3. Ziffer 6
    Grundzüge des Finanzrechtes

für den Rechnungsdienst

  1. Ziffer 7
    Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung

für den Rechnungsdienst und (in geringerem Umfang) für die Verwaltungsdienste, den Dienst mit audio-visuellen Medien und den statistischen Dienst

  1. Ziffer 8
    Grundzüge der Staatsverrechnung und die wichtigsten Haushaltsvorschriften des Bundes

für die Verwaltungsdienste

  1. Ziffer 9
    Unfallverhütung

für die technischen Dienste und den bergbehördlichen Dienst

  1. Absatz eins a,Der unter Absatz eins, Ziffer eins, angeführte Gegenstand hat auch allgemeine Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Gemeinschaften (EG) zu umfassen.
  2. Absatz 2,Das Zuweisungserfordernis zum Lehrgang erfüllen jene Bediensteten, die am Beginn des Lehrganges seit mindestens sechs Monaten in einer Verwendung stehen, für die der erfolgreiche Abschluß dieser Grundausbildung als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist.
  3. Absatz 3,Bedienstete der im Absatz eins, Ziffer 7, angeführten Verwendungen haben am Ende des Lehrganges im Gegenstand „Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung“ eine einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeit obliegen dem Vortragenden dieses Gegenstandes.
  4. Absatz 4,Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände, Test, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008453

Dokumentnummer

NOR40037811