Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.08.1979 bis 31.08.1988 — BGBl. Nr. 321/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.08.197931.08.1988 BGBl. Nr. 321/1979 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für Musikoffiziere

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1979, aufgehoben durch

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.08.1979BGBl. Nr. 321/1979

Außerkrafttretensdatum

31.08.1988

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung der Musikoffiziere ist im Wege einer mit einem Ausbildungslehrgang und Selbststudium verbundenen praktischen Verwendung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Im Ausbildungslehrgang sind dem Kandidaten die zur Führung einer Teileinheit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.
  3. Absatz 3,Die praktische Verwendung hat in der Dauer von drei Jahren bei einer Militärmusik stattzufinden, wobei der Kandidat als Registerführer sowie in erheblichem Ausmaß als Leiter von Teilproben zu verwenden ist.
  4. Absatz 4,Die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse des österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten einschließlich des Vertretungsrechtes, des Verfahrensrechtes sowie des Wehrrechtes hat der Kandidat im Selbststudium zu erwerben.

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände, Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10008454

Dokumentnummer

NOR12098818

Alte Dokumentnummer

N61979111670

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/321/P1/NOR12098818