Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für Musikoffiziere
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 321/1979 aufgehoben durchBundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1979, aufgehoben durch
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienstprüfung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Nach Absolvierung des Ausbildungslehrganges (§ 1 Abs. 2) und der praktischen Verwendung (§ 1 Abs. 3) sind die Kandidaten zur Dienstprüfung zuzuweisen.Nach Absolvierung des Ausbildungslehrganges (Paragraph eins, Absatz 2,) und der praktischen Verwendung (Paragraph eins, Absatz 3,) sind die Kandidaten zur Dienstprüfung zuzuweisen.
(2)Absatz 2,Kandidaten, die den Ausbildungslehrgang (§ 1 Abs. 2) nicht absolviert, jedochKandidaten, die den Ausbildungslehrgang (Paragraph eins, Absatz 2,) nicht absolviert, jedoch
die Ausbildung zum Reserveoffizier erfolgreich abgeschlossen haben oder
einen Präsenzdienst in der Dauer von drei Jahren geleistet und die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 3 erfolgreich abgeschlossen haben,
sind nach Absolvierung der praktischen Verwendung (§ 1 Abs. 3) zur Dienstprüfung zuzulassen.sind nach Absolvierung der praktischen Verwendung (Paragraph eins, Absatz 3,) zur Dienstprüfung zuzulassen.
Schlagworte
Zuweisungserfordernisse, Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Dokumentnummer
NOR12098820
Alte Dokumentnummer
N61979111690