Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für Musikoffiziere
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 321/1979 aufgehoben durchBundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1979, aufgehoben durch
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 6.Paragraph 6,
Die mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation;
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten (einschließlich des Vertretungsrechtes);
die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Wehrrechtes;
Aufbau und Organisation des Bundesheeres;
Grundlagen des Gefechtsdienstes auf der Ebene der Teileinheit, Geländekunde, Kartenkunde und Meldewesen;
die für den Dienst der Musikoffiziere erforderlichen militärischen Dienstvorschriften;
Geschichte der österreichischen Militärmusik.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Dokumentnummer
NOR12098823
Alte Dokumentnummer
N61979111720