Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für Musikoffiziere
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 321/1979 aufgehoben durchBundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1979, aufgehoben durch
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 7.Paragraph 7,
Die praktische Prüfung hat zu umfassen:
Vortrag eines selbstgewählten Klavierstückes;
Einstudieren von Bläserkammermusik;
Einstudieren (Probenpraxis) eines Musikstückes mit einem Blasorchester;
Dirigieren eines Streich- und Blasorchesters.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Dokumentnummer
NOR12098824
Alte Dokumentnummer
N61979111730