Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/1999Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) des Bediensteten im Rahmen der Grundausbildung erfolgt:
durch systematische Schulung im eigenen Tätigkeitsbereich durch hiefür bestellte Bedienstete; die Unterweisung erfolgt grundsätzlich in Gruppen, ausnahmsweise - bei zu wenigen Kandidaten - einzeln;
durch mindestens sechsmonatige Praxis an seinem Arbeitsplatz, wobei der Bedienstete grundsätzlich durch den unmittelbar Vorgesetzten zu betreuen ist, sowie allenfalls gezielte Hospitation in verwandten Tätigkeitsbereichen (Rotation).
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12104897
Alte Dokumentnummer
N6199013473J