Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1980 bis 31.08.1999 — BGBl. Nr. 450/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.198031.08.1999 BGBl. Nr. 450/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 450/1979

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/1999

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstprüfung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Zulassung zur Dienstprüfung ist die Absolvierung der Ausbildung nach Paragraph 2, mit Ausnahme des Wiederholungslehrganges. Von der Erfüllung dieser Voraussetzung ist von der für die Zuweisung (Zulassung) zum Ausbildungslehrgang zuständigen Behörde ganz oder teilweise Nachsicht zu erteilen, soweit der Bedienstete bereits eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
  2. Absatz 2,Die Zuweisung zur Dienstprüfung hat durch die für die Durchführung des Wiederholungslehrganges zuständige Behörde zu erfolgen.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse, Zuweisungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008455

Dokumentnummer

NOR12099024

Alte Dokumentnummer

N61979113740

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/450/P6/NOR12099024