Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 513/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/1999Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Grundausbildung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung erfolgt durch eine Verbindung folgender Ausbildungsarten:
praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).
(2)Absatz 2,Art und Umfang der zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten (Ausbildungsziele) werden für die verschiedenen Verwendungsbereiche katalogmäßig (Ausbildungsnachweis) festgelegt. Die Erreichung der einzelnen Ausbildungsziele ist in dem für jeden Bediensteten zu führenden Ausbildungsnachweis zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
NOR12099038
Alte Dokumentnummer
N61979113890