Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1980 bis 31.08.1999 — BGBl. Nr. 513/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.198031.08.1999 BGBl. Nr. 513/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 513/1979

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/1999

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als zwei Stunden dauern.
  2. Absatz 2,Abweichend vom Absatz eins, beträgt die Höchstdauer der Klausurarbeit für Bedienstete, die teilweise als Schreibkräfte verwendet werden, eine Stunde. Ihre schriftliche Prüfung umfaßt außerdem die Herstellung einer sauberen Abschrift von einer maschingeschriebenen Vorlage mit 1200 Vollanschlägen in längstens 10 Minuten, die nicht mehr als acht Fehler enthalten darf, und die kurzschriftliche Aufnahme von zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Diktaten mit wechselndem Stoff in der Dauer von je drei Minuten bei gleichbleibender Geschwindigkeit von je 100 Silben in der Minute sowie deren maschinschriftliche Wiedergabe innerhalb von 60 Minuten, wobei ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und fehlerfreie Rechtschreibung nachzuweisen sind.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung (Ausfertigung von Formblättern und Abfassung einer einfachen Meldung) sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008456

Dokumentnummer

NOR12099043

Alte Dokumentnummer

N61979113940

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/513/P7/NOR12099043