Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 513/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/1999Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als zwei Stunden dauern.
(2)Absatz 2,Abweichend vom Abs. 1 beträgt die Höchstdauer der Klausurarbeit für Bedienstete, die teilweise als Schreibkräfte verwendet werden, eine Stunde. Ihre schriftliche Prüfung umfaßt außerdem die Herstellung einer sauberen Abschrift von einer maschingeschriebenen Vorlage mit 1200 Vollanschlägen in längstens 10 Minuten, die nicht mehr als acht Fehler enthalten darf, und die kurzschriftliche Aufnahme von zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Diktaten mit wechselndem Stoff in der Dauer von je drei Minuten bei gleichbleibender Geschwindigkeit von je 100 Silben in der Minute sowie deren maschinschriftliche Wiedergabe innerhalb von 60 Minuten, wobei ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und fehlerfreie Rechtschreibung nachzuweisen sind.Abweichend vom Absatz eins, beträgt die Höchstdauer der Klausurarbeit für Bedienstete, die teilweise als Schreibkräfte verwendet werden, eine Stunde. Ihre schriftliche Prüfung umfaßt außerdem die Herstellung einer sauberen Abschrift von einer maschingeschriebenen Vorlage mit 1200 Vollanschlägen in längstens 10 Minuten, die nicht mehr als acht Fehler enthalten darf, und die kurzschriftliche Aufnahme von zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Diktaten mit wechselndem Stoff in der Dauer von je drei Minuten bei gleichbleibender Geschwindigkeit von je 100 Silben in der Minute sowie deren maschinschriftliche Wiedergabe innerhalb von 60 Minuten, wobei ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und fehlerfreie Rechtschreibung nachzuweisen sind.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung (Ausfertigung von Formblättern und Abfassung einer einfachen Meldung) sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
NOR12099043
Alte Dokumentnummer
N61979113940