Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe C
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 518/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ersatz der Grundausbildung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung wird durch den erfolgreichen Abschluß einer der folgenden Grundausbildungen ersetzt:
Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte,
Grundausbildung für Bundespolizei der Verwendungsgruppe W 2,
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Dienst in Unteroffiziersfunktion.
(2)Absatz 2,Wird ein Bediensteter, der in einer Geschäftsstelle (Kanzlei) eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft verwendet war und der die hiefür vorgesehene Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C erfolgreich absolviert hat, in den Kanzleidienst des Bundesministeriums für Justiz übernommen und weist er die Eignung für die neue Verwendung in einer sechsmonatigen Probeverwendung nach, so ersetzt die bereits absolvierte Grundausbildung die nach dieser Verordnung vorgesehene Grundausbildung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Dokumentnummer
NOR40060695