Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.04.1980 bis 22.12.1989 — BGBl. Nr. 518/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1223.12.198931.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994
§ 1201.04.198022.12.1989 BGBl. Nr. 518/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe C

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1979,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.04.1980BGBl. Nr. 518/1979

Außerkrafttretensdatum

22.12.1989

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Verwendungserfordernis

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,An die Stelle des in der Anlage 1 Ziffer 3 Punkt eins, Litera a, des BDG 1979 angeführten Erfordernisses einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, treten
    1. Ziffer eins
      für Bereiter der Spanischen Reitschule eine sechsjährige Verwendung im Reitdienst der Spanischen Reitschule;
    2. Ziffer 2
      im bergbehördlichen Dienst eine vierjährige Verwendung als Betriebsaufseher (Paragraphen 150 bis 158 des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259) gemeinsam mit der Absolvierung einer Berg- und Hüttenschule (Abteilung Bergbau) oder einer Bohr- und Fördermeisterschule;
    3. Ziffer 3
      für Gerätekommandanten im Wasserbaudienst
      1. Litera a
        die Absolvierung einer technischen Fachschule mechanischer oder elektrotechnischer Richtung oder
      2. Litera b
        eine achtjährige einschlägige Verwendung im Wasserbaudienst des Bundes und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter;
      in allen Fällen überdies die Verwendung als Gerätekommandant im Wasserbaudienst;
    4. Ziffer 4
      für Kapitäne im Wasserbaudienst die Berechtigung zur selbständigen Führung aller Motorschiffe der Bundeswasserbauverwaltung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Bundeswasserbauverwaltung gemeinsam mit der Verwendung als Kapitän auf Motorschiffen der Bundeswasserbauverwaltung mit mindestens 294 Kilowatt Antriebsleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Bundeswasserbauverwaltung;
    5. Ziffer 5
      im Krankenpflegefachdienst, im medizinisch-technischen Fachdienst und für Lehrhebammen die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Erfordernisse;
    6. Ziffer 6
      im Dienst der Schiffahrtspolizei die Berechtigung zur selbständigen Führung von Motorschiffen mit einer Länge bis zu 20 m über alles auf der österreichischen Strecke der Donau, die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Nachweis der Befähigung zur selbständigen Wartung von Schiffsmotoren bis 153 Kilowatt und eine vierjährige einschlägige Verwendung, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht.
  2. Absatz 2,Das in der Anlage 1 Ziffer 3 Punkt eins, Litera a, des BDG 1979 angeführte Erfordernis wird im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung durch eine vierjährige Verwendung als zeitverpflichteter Soldat oder im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1978 ersetzt.
  3. Absatz 3,In den technischen Diensten und im Wirtschaftsdienst wird der in der Anlage 1 Ziffer 3 Punkt eins, Litera a, des BDG 1979 angeführte vierjährige Zeitraum bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die Zeit des erfolgreichen Besuches einer einschlägigen mittleren berufsbildenden Lehranstalt ersetzt.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2015

Gesetzesnummer

10008457

Dokumentnummer

NOR12099058

Alte Dokumentnummer

N61979114100