Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe C
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 518/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C mit Ausnahme der folgenden Verwendungen:
Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion;
Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst;
Finanzdienst, Steueraufsichtsdienst und Zolldienst;
Dienst bei Gericht und bei staatsanwaltschaftlichen Behörden, Dienst der Bewährungshelfer und Fürsorgedienst;
Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt;
Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung, soweit für die betreffende Verwendung eine Grundausbildung im Rahmen der Post- und Telegraphenverwaltung vorgesehen ist;
Dienst der Registerführer im Patentamt;
technischer Dienst im Eich- und Vermessungswesen und in Schwachstromabteilungen des Bundesbaudienstes oder in Schwachstromabteilungen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst;
Dienst in einer Unteroffiziersfunktion nach § 11 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150.Dienst in einer Unteroffiziersfunktion nach Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150.
(2)Absatz 2,An die Stelle des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C tritt
im Krankenpflegefachdienst und im medizinisch-technischen Fachdienst die Berechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 102/1961;im Krankenpflegefachdienst und im medizinisch-technischen Fachdienst die Berechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,; für Lehrhebammen die Berechtigung zur Ausübung des Berufes einer Hebamme und eine vierjährige einschlägige Praxis;
im technischen Dienst bei der Österreichischen Staatsdruckerei die Absolvierung der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik oder die Erlernung eines graphischen Lehrberufes oder des Lehrberufes eines Buchbinders oder Buchhändlers.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Dokumentnummer
NOR40036430