Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
10.08.2002 bis 13.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 510.08.200213.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2002
§ 501.04.198009.08.2002 BGBl. Nr. 518/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe C

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

10.08.2002

Außerkrafttretensdatum

13.12.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2002

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen. Im statistischen Dienst ist auch eine praktische Prüfung abzulegen: sie besteht aus einer Erprobung im Maschinrechnen (Berechnung statistischer Verhältnis- und Meßzahlen) und aus einer statistischen Arbeit.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden, für die statistischen Dienst nicht länger als zwei Stunden dauern.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2015

Gesetzesnummer

10008457

Dokumentnummer

NOR40036434