Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
14.12.2002 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 449/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 214.12.200231.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 449/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 210.08.200213.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 223.12.198909.08.2002 § → § BGBl. Nr. 630/1989
§ 201.04.198022.12.1989 BGBl. Nr. 519/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.12.2002BGBl. I Nr. 449/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:

1.

Grundzüge der Österreichischen Bundesverfassung und der Behördenorganisation

für alle Verwendungen

2.

Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten

3.

Kanzleiordnung der Dienststelle, bei der der Bedienstete verwendet wird

für den Verwaltungs- und Kanzleidienst

4.

a)

Grundzüge des Verwaltungsverfahrens und des Gebührenrechtes

 

b)

Material- und Inventargebarung, Grundzüge der Buchungsvorschriften und des Bestellwesens

 

5.

Unfallverhütung

für die technischen Dienste und den Laboratoriumsdienst

  1. Absatz 2,Die Dienstbehörde hat je nach Verwendung des Bediensteten festzulegen, ob sich die Grundausbildung auf den in Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, angeführten Gegenstand zu erstrecken hat.
  2. Absatz 3,Im Rahmen der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung sind Bedienstete zum Ausbildungslehrgang zuzulassen, die – bezogen auf den Zeitpunkt der Dienstprüfung – die einschlägige Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres bereits durch einen Zeitraum ausgeübt haben, der der Dauer der Lehrzeit für den betreffenden Lehrberuf entspricht.
  3. Absatz 4,Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände, Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008458

Dokumentnummer

NOR40037822