Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 519/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,In jenen Gegenständen, die im § 2 Abs. 1 nicht angeführt sind, erfolgt die Ausbildung durch Selbststudium und in der Regel durch praktische Verwendung (Schulung) am Arbeitsplatz.In jenen Gegenständen, die im Paragraph 2, Absatz eins, nicht angeführt sind, erfolgt die Ausbildung durch Selbststudium und in der Regel durch praktische Verwendung (Schulung) am Arbeitsplatz.
(2)Absatz 2,Sind in einem solchen Gegenstand genügend Kandidaten vorhanden, kann der fachlich zuständige Bundesminister eine gemeinsame lehrgangsmäßige Ausbildung durchführen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Dokumentnummer
NOR40036390