Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 519/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienstprüfung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Die Absolventen des Lehrganges sind vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zur Dienstprüfung zuzuweisen. Zur Dienstprüfung sind ferner Bedienstete zuzulassen, die zwar den Lehrgang nicht absolviert haben, die aber die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 und 2 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2002, bei der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung jedoch das Erfordernis des § 2 Abs. 3 erfüllen.Die Absolventen des Lehrganges sind vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zur Dienstprüfung zuzuweisen. Zur Dienstprüfung sind ferner Bedienstete zuzulassen, die zwar den Lehrgang nicht absolviert haben, die aber die Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins und 2 BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, bei der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung jedoch das Erfordernis des Paragraph 2, Absatz 3, erfüllen. (3)Absatz 3,Die Dienstprüfung besteht, soweit § 6 nichts anderes bestimmt, aus mündlichen Teilprüfungen.Die Dienstprüfung besteht, soweit Paragraph 6, nichts anderes bestimmt, aus mündlichen Teilprüfungen.
(4)Absatz 4,Die mündlichen Teilprüfungen sind vor Einzelprüfern des Senates im Sinne des § 10 abzulegen.Die mündlichen Teilprüfungen sind vor Einzelprüfern des Senates im Sinne des Paragraph 10, abzulegen.
(5)Absatz 5,Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn die mündlichen Teilprüfungen bzw. allfällige praktische Prüfungen bestanden worden sind. Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden.
(6)Absatz 6,Ist der Prüfungserfolg einer mündlichen Teilprüfung oder einer praktischen Prüfung als ausgezeichnet zu bewerten, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
Schlagworte
Zulassungserfordernisse, Zuweisungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Dokumentnummer
NOR40037823