Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.04.1980 bis 09.08.2002 — BGBl. Nr. 519/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 510.08.200213.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2002
§ 501.04.198009.08.2002 BGBl. Nr. 519/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1979,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.1980BGBl. Nr. 519/1979

Außerkrafttretensdatum

09.08.2002

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Dienstprüfung ist, soweit Paragraph 6, nichts anderes bestimmt, schriftlich und mündlich abzulegen.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden, wenn neben der schriftlichen auch eine praktische Prüfung abzulegen ist, nicht länger als zwei Stunden dauern. Umfaßt die schriftliche Prüfung zeichnerische Darstellungen, so beträgt ihre Höchstdauer in allen Fällen vier Stunden.
  4. Absatz 4,Im Verwaltungs- und Kanzleidienst ist die schriftliche Prüfung abweichend von den Absatz 2 und 3 in den folgenden Gegenständen abzulegen:
    1. Ziffer eins
      Maschinschreiben (von einer maschingeschriebenen Vorlage mit 1200 Vollanschlägen ist innerhalb von zehn Minuten eine saubere Abschrift herzustellen, die nicht mehr als acht Fehler enthalten darf) und
    2. Ziffer 2
      nach Wahl der Dienstbehörde, die dabei auf die Verwendung des Bediensteten Rücksicht zu nehmen hat:
      1. Litera a
        Kanzleiwesen (Ausfertigen von je einem Formblatt in Hand- und Maschinschrift und Abfassen einer einfachen Meldung, wobei ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und fehlerfreie Rechtschreibung nachzuweisen sind) oder
      2. Litera b
        Stenographie (kurzschriftliche Aufnahme von zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Diktaten mit wechselndem Stoff in der Dauer von je drei Minuten bei gleichbleibender Geschwindigkeit von je 100 Silben in der Minute sowie deren maschinschriftliche Wiedergabe innerhalb von 60 Minuten, wobei ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und fehlerfreie Rechtschreibung nachzuweisen sind).

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2015

Gesetzesnummer

10008458

Dokumentnummer

NOR12099064

Alte Dokumentnummer

N61979114170