Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 519/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Mündliche Teilprüfungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die mündlichen Teilprüfungen umfassen jeweils die gemäß § 2 Abs. 1 und 2 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände.Die mündlichen Teilprüfungen umfassen jeweils die gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände.
(2)Absatz 2,Die Dienstbehörde hat außerdem für alle Verwendungen – ausgenommen den Verwaltungs- und Kanzleidienst – einen weiteren, in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Gegenstand zum mündlichen Teilprüfungsfach zu bestimmen. Bei der Auswahl des Gegenstandes ist auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Im Dienst der Schiffahrtspolizei hat sich die mündliche Prüfung abweichend von den Abs. 1 und 2 auf folgende Gegenstände zu erstrecken:Im Dienst der Schiffahrtspolizei hat sich die mündliche Prüfung abweichend von den Absatz eins und 2 auf folgende Gegenstände zu erstrecken:
Rechtskunde für den Dienst der Schiffahrtspolizei (Grundzüge der Rechtsvorschriften, die mit den Gegenständen gemäß Z 2 und 3 in sachlichem Zusammenhang stehen, sowie das Stoffgebiet der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Gegenstände);Rechtskunde für den Dienst der Schiffahrtspolizei (Grundzüge der Rechtsvorschriften, die mit den Gegenständen gemäß Ziffer 2 und 3 in sachlichem Zusammenhang stehen, sowie das Stoffgebiet der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Gegenstände);
Schiffahrtspolizeiwesen – nautischer Teil;
Schiffahrtspolizeiwesen – hydrologisch-hydrographischer Teil.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Dokumentnummer
NOR40037868