Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 519/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 8.Paragraph 8,
Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Bei Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 10 sind Ausmaß und Umfang der Anrechnung im Prüfungszeugnis zu bezeichnen. Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Bei Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß Paragraph 10, sind Ausmaß und Umfang der Anrechnung im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Dokumentnummer
NOR40037870