Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 519/1979Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungskommission
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Für die Dienstprüfung ist eine gemeinsame Prüfungskommission beim Bundeskanzleramt zu errichten.
(2)Absatz 2,Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A bis C oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte Personen bestellt werden. Vortragende beim Lehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen bestellt werden.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015
Dokumentnummer
NOR12099068
Alte Dokumentnummer
N61979114210