Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1991 bis 31.08.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.199131.08.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/1999
§ 301.01.198031.12.1990 BGBl. Nr. 520/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/1999

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ausbildungslehrgänge werden für nachstehende Gegenstände eingerichtet:

1. a) Österreichische Verfassung und Behörden-          )

       organisation                                      )

    b) Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich       )

       Personalvertretungsrecht) der Bundesbe-           )

       diensteten                                        )

    c) Grundzüge der Haushaltsvorschriften des           )

       Bundes                                            ) für alle

2. Sozialrecht                                          ) Verwen-

3. Wirtschafts- und Sozialpolitische Grundlagen für     ) dungen

    den Sozialdienst                                     )

4. Soziologische und psychologische Grundlagen für      )

    den Sozialdienst                                     )

5. Arbeitsmedizinische Grundlagen für den Sozial-       )

    dienst                                               )

6. Gesprächs- und Kundendienstverhalten                 )

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7. Beratungs- und Vermittlungs-

    dienst (Arbeitsmarktservice)

8. Beschäftigungspolitik             für den Dienst in der Arbeits-

9. Leistungs- und Verfahrensrecht    marktverwaltung

    der Arbeitsmarktverwaltung

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10. Versorgungswesen

11. Behinderteneinstellung und        für den Dienst im Versorgungs-

    -betreuung                        und Behindertenwesen

12. Sozialberatung und

    Verfahrensrecht

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13. Aufgaben, Organisation und Ver-

    fahren der Arbeitsinspektion

14. Technischer und arbeitshygieni-

    scher Arbeitnehmerschutz, Ar-     für den Dienst in der Arbeits-

    beitsvorgänge und Arbeitsver-     inspektion

    fahren

  1. Ziffer 15
    Verwendungsschutz
  1. Absatz eins a,Der unter Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, angeführte Gegenstand hat auch allgemeine Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Gemeinschaften (EG) zu umfassen.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungslehrgänge sind zentral beim Bundesministerium für soziale Verwaltung einzurichten; aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit kann die Durchführung eines Ausbildungslehrganges ganz oder teilweise einer Dienstbehörde des Ressorts übertragen werden.
  3. Absatz 3,Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge hat in zwei oder mehreren Teilen zu erfolgen, wobei der letzte Teil in Form eines Wiederholungslehrganges zu führen ist.
  4. Absatz 4,Hat einer Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zu widerrufen.

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände, Behindertenbetreuung

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008459

Dokumentnummer

NOR12104899

Alte Dokumentnummer

N6199013475J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/520/P3/NOR12104899