Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Richteramtsanwärter und Richter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 230/1988Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 2.Paragraph 2,
Das Pauschale wird in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung jeweils einheitlich wie folgt festgesetzt: Das Pauschale wird in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung jeweils einheitlich wie folgt festgesetzt:
Hundertsatz
Richteramtsanwärter ohne Richteramtsprüfung
5,97
Richteramtsanwärter mit Richteramtsprüfung
8,97
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Dokumentnummer
NOR12099149
Alte Dokumentnummer
N61979162180